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   BVerwG, 06.09.1977 - VIII CB 96.76   

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https://dejure.org/1977,2527
BVerwG, 06.09.1977 - VIII CB 96.76 (https://dejure.org/1977,2527)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1977 - VIII CB 96.76 (https://dejure.org/1977,2527)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1977 - VIII CB 96.76 (https://dejure.org/1977,2527)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim - Überschreitung der Wohnflächengrenze - Gewerbliche Nutzung von Wohnraum

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 11.65

    Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1977 - 8 CB 96.76
    Wie immer man den Begriff Geschäftsraum in § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV auslegen mag, jedenfalls genügt die Benutzungsart allein nicht, um einen Raum zum Geschäftsraum im Sinne dieser Bestimmung zu machen (vgl. BVerwGE 31, 46 [49 ff.]).
  • BVerwG, 04.10.1965 - VIII C 378.63
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1977 - 8 CB 96.76
    Die Frage des Mehrflächenbedarfs aus beruflichen Gründen ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist (BVerwGE 22, 101).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 8 B 51.78

    Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt - Erteilung einer Bescheinigung

    Der erkennende Senat hat deshalb bereits im Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 - darauf hingewiesen, daß die Benutzungsart allein nicht genügt, einen Raum zum Geschäftsraum im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV zu machen.

    Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV, deren Grundfläche nicht anzurechnen ist, müssen sich demgegenüber deutlich von den Wohnräumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG unterscheiden und durch zusätzliche objektive Merkmale als Geschäftsräume ausweisen (Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 -).

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Wirtschaftsräume und

    Ist das der Fall, so ist auch der geschäftlich oder beruflich genutzte "indifferente" Raum grundsätzlich mit seiner Wohnfläche bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen, weil die jederzeit veränderbare bloße Benutzungsart einen Raum, der Teil einer Wohnung ist, noch nicht zum Geschäftsraum werden läßt (vgl. auchUrteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 11.65 - BVerwGE 31, 46 ;Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG VIII CB 96.76 - S. 4 ).
  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 3.77

    Widerruf der Anerkennung eines steuerbegünstigt errichteten und dann veräußerten

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat seit der Entscheidung vom 4. Oktober 1965 = BVerwGE 22, 101 ständig festgehalten (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 1.71 - und Beschlüsse vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 8 B 38.76 - und vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 -).
  • BVerwG, 24.07.1980 - 8 B 18.80

    Mehrflächenbedarf wegen beruflicher Interessen - Begriff des beruflich genutzten

    Zur Wohnfläche gehören nach § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV nur solche Räume nicht, die sich deutlich von den Wohnräumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 II. WoBauG unterscheiden und durch zusätzliche objektive Merkmale als Geschäftsräume ausweisen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 - und vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 -).
  • BVerwG, 29.08.1979 - 8 B 72.79

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Baurechtswidriger

    Der Senat hat vielmehr ständig an der von ihm vertretenen Auffassung festgehalten (Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 1.71 - Beschlüsse vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 - und vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 -).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 8 B 55.77
    Dann stellt sich die grundsätzlich bedeutsame und ebenfalls noch nicht hinreichend geklärte Frage, ob die Bestimmung von Räumen für eine gewerbliche Zimmervermietung dazu führt, daß es sich nicht tun anrechenbare Wohnräume handelt, daß also im Falle des Klägers die genannte Wohnflächengrenze nicht überschritten worden ist (vgl. Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 -).
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